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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22 (https://dejure.org/2024,6281)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2024 - 6 B 18.22 (https://dejure.org/2024,6281)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2024 - 6 B 18.22 (https://dejure.org/2024,6281)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 60 Abs 2 GG, Art 60 Abs 3 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 10 MRK
    Begnadigung; Bundespräsident: Bundespräsidialamt: presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verwaltungshandeln im funktionalen Sinn

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auskunft zu Begnadigungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

  • lto.de (Pressebericht, 04.04.2024)

    "FragDenStaat" scheitert mit Auskunftsklage: "Gnade vor Recht?" bleibt Geheimnis des Bundespräsidenten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

Sonstiges

  • verfassungsblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Begnadigung von Gefolgsleuten - und keiner merkt’s

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht das Begnadigungsrecht in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen; es eröffnet die Möglichkeit, eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem "anderen", "besonderen" Weg zu korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 27).

    Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, die es in den Willen bzw. in die persönliche Entscheidungsfreiheit des Ermächtigten stellt, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33 f. und - hieran festhaltend - Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris Rn. 186; Beschlüsse vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - juris Rn. 63, vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01 - juris Rn. 2 und vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - juris Rn. 25).

    Diese hatte das Gnadeninstitut übernommen und das Begnadigungsrecht ohne nähere Umschreibung und Normierung auf das demokratische Staatsoberhaupt übertragen, wodurch allerdings das irrationale Element aus der Zeit des Gottesgnadentums, das in einer modernen demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann, entfallen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 25 und Rn. 28-30).

    c) Aus dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 3 GG, wonach der Bundespräsident die Befugnis des Begnadigungsrechts gemäß Art. 60 Abs. 2 GG auf "andere Behörden" übertragen kann, sowie aus der Delegierbarkeit der Begnadigungsbefugnis an sich, von der der Bundespräsident auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 2 GnadenAnO), folgt nichts anderes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 36; a.A.: Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 40 VwGO, Rn. 121).

    Etwaige Missbräuche hat der Verfassungsgeber vielmehr der politischen Verantwortlichkeit der Verfassungsorgane überantwortet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33 und Rn. 37).

  • BVerwG, 25.10.2018 - 7 C 6.17

    Kein Anspruch auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO im Hinblick auf das vor dem EGMR anhängige Verfahren Müller-Neuhof v. Germany - 47935/19 (vgl. zu dem zugrundeliegenden Verfahren: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 - juris; zur analogen Anwendbarkeit von § 94 VwGO: OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 1 LA 330/16 - juris Rn. 4) ist nicht geboten.

    Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional zu begreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 - juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22 - juris Rn. 13).

    Jedenfalls für derartige unmittelbar den obersten Verfassungsorganen vorbehaltene spezifische Verfassungsbefugnisse besteht ein strikter und umfassender Zusammenhang zwischen der Verfassungsbefugnis selbst und der damit verbundenen Aktenführung bzw. Ergebnisdokumentation, der auch im Nachgang der Ausübung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, einem presserechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grenze setzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 - juris Rn. 17 und vom 16. März 2016 - BVerwG 6 C 65.14 - juris Rn. 14).

    Denn die landespressegesetzlichen Auskunftsansprüche, denen der unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gründende Auskunftsanspruch auf der Bundesebene entspricht, sind auf das Handeln von Behörden beschränkt, wobei auch hier der funktionale Behördenbegriff materiellen Verwaltungshandelns heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 - juris Rn. 14-16).

  • EGMR - 47935/19 (anhängig)

    Transparenz zu Strafverfahren von Parlamentariern: Wie viel kriminelle Energie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Vor dem Hintergrund des vor dem EGMR anhängigen Verfahrens Müller-Neuhof v. Germany - 47935/19 - sei das vorliegende Verfahren in analoger Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen, hilfsweise ruhend zu stellen.

    das Verfahren bis zu einer Entscheidung des beim EGMR anhängigen Verfahrens Jost Müller-Neuhof v. Germany (47935/19) auszusetzen, hilfsweise ruhend zu stellen,.

    Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO im Hinblick auf das vor dem EGMR anhängige Verfahren Müller-Neuhof v. Germany - 47935/19 (vgl. zu dem zugrundeliegenden Verfahren: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 - juris; zur analogen Anwendbarkeit von § 94 VwGO: OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 1 LA 330/16 - juris Rn. 4) ist nicht geboten.

    Auch ist von dem genannten Verfahren 47935/19 keine Klärung aller hier entscheidungserheblichen Fragen zu erwarten, denn für einen Auskunftsanspruch des Klägers kommt es neben der Frage, ob der EGMR bezüglich der Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 10 Abs. 1 EMRK zwischen Behördenhandeln und Verfassungshandeln differenzieren wird, auch darauf an, ob der Kläger ein Pressevertreter ist, die begehrten Informationen bereit sind und ob Rechte anderer i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EMRK entgegenstehen.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, die es in den Willen bzw. in die persönliche Entscheidungsfreiheit des Ermächtigten stellt, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33 f. und - hieran festhaltend - Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris Rn. 186; Beschlüsse vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - juris Rn. 63, vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01 - juris Rn. 2 und vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - juris Rn. 25).

    Die Problematik der Begnadigungspraxis im Kontext der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe ist seit dem Jahr 1977 geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris).

    Dagegen gilt, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht für das "interne" Gnadenverfahren, das keine justizförmigen Garantien kennt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris Rn. 194).

  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70

    Gnadenwiderruf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, die es in den Willen bzw. in die persönliche Entscheidungsfreiheit des Ermächtigten stellt, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33 f. und - hieran festhaltend - Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris Rn. 186; Beschlüsse vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - juris Rn. 63, vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01 - juris Rn. 2 und vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - juris Rn. 25).

    Soweit die Rechtsprechung den nachträglichen Widerruf eines positiven Gnadenerweises ausnahmsweise als der gerichtlichen Kontrolle gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unterworfen ansieht, verweist die Beklagte mit Recht darauf, dass sich dies einzig mit dem durch den Begnadigten im Nachgang der Gnadenentscheidung erworbenen schutzwürdigen Vertrauen in deren Fortbestand rechtfertige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 7).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Fall des Widerrufs eines gewährten Gnadenerweises einer anderen Beurteilung - als die der Ausübung des Gnadenrechts - unterliege (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Jedenfalls für derartige unmittelbar den obersten Verfassungsorganen vorbehaltene spezifische Verfassungsbefugnisse besteht ein strikter und umfassender Zusammenhang zwischen der Verfassungsbefugnis selbst und der damit verbundenen Aktenführung bzw. Ergebnisdokumentation, der auch im Nachgang der Ausübung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, einem presserechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grenze setzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 - juris Rn. 17 und vom 16. März 2016 - BVerwG 6 C 65.14 - juris Rn. 14).

    Soweit es dem Kläger um eine verfassungskonforme Auslegung geht, ist allerdings aus der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt der durch die Landesgesetzgeber normierten presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleiben dürfe (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - BVerwG 6 C 65.14 - juris Rn. 17), nicht, wie der Kläger annimmt, im Umkehrschluss abzuleiten, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch wegen der Kontrollfunktion, die der Presse in der Demokratie zukommt, über die in den Landespressegesetzen normierten Auskunftsansprüche hinausgehen dürfe oder gar müsse.

  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Soweit sich der Kläger auf das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 8. November 2016 (18030/11 Magyar Helsinki Bizottság v. Ungarn, auszugsweise auf Deutsch veröffentlicht in EGMR: Verweigerte Auskunft der Polizei über die Bestellung von Verteidigern, NVwZ 2017, 1843) beruft, folgt daraus nicht, dass das Recht auf Informationszugang aus Art. 10 Abs. 1 EMRK auch für den hier maßgeblichen Fall eines Auskunftsanspruchs auf nicht-behördliche Informationen und gegenüber Verfassungsorganen bei verfassungsrechtlichem Handeln gelten würde.

    Denn das Urteil des EGMR betraf einen Auskunftsanspruch gegenüber Polizeibehörden wegen der Bestellung von Verteidigern (vgl. Leitsätze Nr. 5 und Nr. 6 der Bearbeiter sowie Sachverhaltsdarstellung und Rn. 65 in EGMR: Verweigerte Auskunft der Polizei über die Bestellung von Verteidigern, NVwZ 2017, 1843).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Die Rechtsprechung des EGMR zur Funktion von Journalisten als "public watchdog" zwingt nicht dazu, den Behördenbegriff im Lichte von Art. 10 Abs. 1 EMRK erweiternd auszulegen (vgl. für das IFG: BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 - BVerwG 10 C 4.22 - juris Rn. 15 und vom 29. Juni 2017 - BVerwG 7 C 24.15 - juris Rn. 45).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK) bei Beachtung des den Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ("in einer demokratischen Gesellschaft notwendig") nicht genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - BVerwG 7 C 24.15 - juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 14.10.2022 - 27 K 285.21

    Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.10.2022, Az. 27 K 285/21, dem Kläger und Berufungskläger zugestellt am 14.11.2022, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen zu sämtlichen Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht, aus der die Namen der begnadigten Person; das Aktenzeichen der rechtskräftig abgeschlossenen Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssache (vgl. Art. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes), auf die sich die Begnadigung bezieht; die der Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssache zugrundeliegende Verfehlung (Straftatbestand etc.) sowie das Datum der Begnadigung hervorgeht.

    Bezüglich der Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Darstellung auf Seite 6-7 des verwaltungsgerichtlichen Urteils (VG 27 K 285/21 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2016 - OVG 6 B 84.15 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22
    Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, die es in den Willen bzw. in die persönliche Entscheidungsfreiheit des Ermächtigten stellt, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 33 f. und - hieran festhaltend - Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 - juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - juris Rn. 186; Beschlüsse vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - juris Rn. 63, vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01 - juris Rn. 2 und vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - juris Rn. 25).

    Im Unterschied zu materiellem Verwaltungshandeln, bei dem die Ermessensausübung gesetzlich geregelten Einschränkungen unterliegt, einem bestimmten Gesetzeszweck verpflichtet und gerichtlich kontrollierbar ist, fehlt es für Gnadenentscheidungen des Bundespräsidenten an jeglichen normativen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - juris Rn. 26).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 C 4.22

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 A 2.23

    Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - 11 S 49.17

    Bundeskanzlerin muss vorläufig keine Auskunft zu Abendessen im Bundeskanzleramt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalaktendaten; Schutzbedürftigkeit;

  • VG Berlin, 21.06.2022 - 27 L 68.22

    Muss man das Internet ausdrucken, um Presse zu sein?

  • EGMR, 03.03.2020 - 75865/11

    CENTRE FOR DEMOCRACY AND THE RULE OF LAW v. UKRAINE

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 6 B 84.15

    Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Deutschen Bundestag in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2022 - 6 S 37.22

    Bundeskanzleramt nicht für Auskunftsersuchen betreffend das Büro des

  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvR 1039/01

    Entscheidung über Gnadenerweis kein statthafter Gegenstand einer

  • OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine beim

  • BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 185.60
  • BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 1587/06
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